CBAM

Die CBAM-Verordnung erklärt: Aufbau, Pflichten und Änderungen 2025/2026

Die CBAM-Verordnung ist die Rechtsgrundlage des CO2-Grenzausgleichs. Dieser Beitrag führt durch Aufbau, zentrale Artikel und Anhänge, erklärt die Omnibus-Vereinfachungen von 2025 und zeigt, welche Pflichten sich daraus für Importeure ergeben.

Die CBAM-Verordnung ist die Rechtsgrundlage für den CO2-Grenzausgleich der EU. Wer mit CBAM zu tun hat, stößt schnell auf Artikelnummern, Anhänge, Durchführungsverordnungen und das Omnibus-Paket. Dieser Beitrag bringt Ordnung hinein: Welche Rechtsakte es gibt, was in den wichtigsten Artikeln steht und was sich 2025 geändert hat. Die Grundlagen zum Mechanismus selbst erklärt der Beitrag Was ist CBAM?.

Die Rechtsakte im Überblick

CBAM besteht nicht aus einem einzigen Text, sondern aus einem Grundrechtsakt und mehreren ergänzenden Verordnungen:

RechtsaktInhaltStatus
Verordnung (EU) 2023/956Grundverordnung: Anwendungsbereich, Pflichten, Zertifikate, Sanktionenin Kraft seit 17. Mai 2023
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773Berichtspflichten in der Übergangsphase 2023 bis 2025ausgelaufen
Durchführungsverordnung (EU) 2025/486Verfahren zur Zulassung als CBAM-Anmelderin Kraft
Verordnung (EU) 2025/2083Omnibus-Vereinfachung: 50-Tonnen-Schwelle, neue Fristen, einfachere Berechnungin Kraft seit Oktober 2025
Durchführungsrechtsakte 2025/2026Berechnungsmethoden, Standardwerte, Verifizierung, Zertifikatsverkauf, Anrechnung ausländischer CO2-Preiseschrittweise erlassen

Eine EU-Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Deutschland musste CBAM deshalb nicht in ein eigenes Gesetz übersetzen. National geregelt sind nur Zuständigkeit und Durchsetzung: Die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde.

Aufbau der Grundverordnung 2023/956

Die Verordnung hat elf Kapitel und sechs Anhänge. Für die Praxis sind diese Teile entscheidend:

Kapitel I: Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2 legt fest, dass CBAM für Waren aus Anhang I gilt, die aus Drittländern in das Zollgebiet der EU eingeführt werden. Ausgenommen sind Länder, die am EU-Emissionshandel teilnehmen oder deren System mit ihm verknüpft ist: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Ausgenommen sind außerdem Waren mit geringem Wert und seit 2025 Importeure unter der Massenschwelle von 50 Tonnen pro Jahr.

Artikel 3 enthält die Begriffsbestimmungen, unter anderem für graue Emissionen, direkte und indirekte Emissionen, Anlage, Betreiber und zugelassener CBAM-Anmelder.

Kapitel II: Pflichten und Rechte der Anmelder

Artikel 4 und 5 bestimmen, dass CBAM-Waren nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder eingeführt werden dürfen. Die Zulassung wird bei der nationalen Behörde beantragt, in Deutschland bei der DEHSt, und gilt EU-weit.

Artikel 6 regelt die jährliche CBAM-Erklärung. Sie enthält je Warenart die Gesamtmenge, die gesamten grauen Emissionen, die Zahl der abzugebenden Zertifikate und die im Herkunftsland gezahlten CO2-Preise.

Artikel 7 und 8 legen fest, wie graue Emissionen berechnet werden und dass sie von einem akkreditierten Prüfer verifiziert sein müssen. Die Details stehen in Anhang IV und in Durchführungsrechtsakten.

Artikel 9 erlaubt den Abzug eines im Herkunftsland tatsächlich gezahlten CO2-Preises.

Artikel 10 ermöglicht Betreibern von Anlagen außerhalb der EU, sich im CBAM-Register zu registrieren und ihre verifizierten Emissionsdaten dort zu hinterlegen. Importeure können diese Daten dann direkt verwenden.

Kapitel III und IV: Behörden und Register

Artikel 11 bis 19 regeln die nationalen Behörden, das zentrale CBAM-Register der EU-Kommission, die Akkreditierung der Prüfer und die Zusammenarbeit mit dem Zoll. Der Zoll lässt CBAM-Waren nur zu, wenn der Anmelder zugelassen ist, und meldet die Einfuhren an das Register.

Kapitel V: CBAM-Zertifikate

Artikel 20 bis 24 sind das wirtschaftliche Herzstück:

  • Zertifikate werden über eine zentrale Plattform verkauft. Der Preis richtet sich nach dem Durchschnittspreis der EU-ETS-Zertifikate.
  • Der Anmelder muss zum Ende jedes Quartals Zertifikate für mindestens 50 Prozent der seit Jahresbeginn eingeführten grauen Emissionen halten.
  • Bis zum 30. September gibt er die Zertifikate für das Vorjahr ab.
  • Überschüssige Zertifikate können begrenzt zurückgekauft werden, der Rest verfällt.

Kapitel VI und VII: Sanktionen und Umgehung

Artikel 26 legt die Sanktion fest: 100 Euro je Tonne CO2, für die kein Zertifikat abgegeben wurde, indexiert an die Inflation. Die Abgabepflicht bleibt zusätzlich bestehen. Für Einfuhren ohne Zulassung gilt das Drei- bis Fünffache.

Artikel 27 adressiert Umgehungspraktiken, etwa die geringfügige Veränderung von Waren, um aus dem Anwendungsbereich zu fallen. Die Kommission kann den Anwendungsbereich per delegiertem Rechtsakt anpassen.

Kapitel X: Übergangsphase und Überprüfung

Artikel 30 verpflichtet die Kommission, den Anwendungsbereich regelmäßig zu überprüfen und insbesondere eine Ausweitung auf nachgelagerte Produkte und auf weitere Sektoren wie Chemie und Polymere zu prüfen. Der erste Vorschlag dazu kam im Dezember 2025.

Artikel 32 bis 35 regelten die Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 mit vierteljährlichen Berichten ohne Zahlungspflicht.

Die Anhänge

AnhangInhaltBedeutung für die Praxis
Anhang IListe der Waren nach KN-Code und zugehörige Treibhausgaseentscheidet, ob eine Ware betroffen ist
Anhang IIAusgenommene Drittländer und GebieteIsland, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und einige Kleingebiete
Anhang IIIBedingungen für den Ausschluss von Strom-Importenrelevant für Stromimporteure
Anhang IVMethoden zur Berechnung grauer EmissionenGrundlage für Berechnung und Verifizierung
Anhang VAnforderungen an die Buchführung über EmissionenDokumentationspflichten der Hersteller
Anhang VIGrundsätze der VerifizierungMaßstab für die Prüfer

Wer prüfen will, ob ein Produkt betroffen ist, schlägt die Zolltarifnummer in Anhang I nach. Bei Eisen und Stahl reicht die Liste von Roheisen über Bleche und Rohre bis zu Schrauben, Muttern und Stahlkonstruktionen. Bei Aluminium sind neben Rohaluminium auch Profile, Folien, Rohre und Konstruktionen erfasst.

Was das Omnibus-Paket 2025 geändert hat

Im Februar 2025 hat die EU-Kommission ein Vereinfachungspaket vorgelegt. Die Änderungen wurden als Verordnung (EU) 2025/2083 beschlossen und gelten seit Oktober 2025. Die wichtigsten Punkte:

  1. Bagatellgrenze von 50 Tonnen. Importeure, die pro Kalenderjahr weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren einführen, sind von Zulassung, Erklärung und Zertifikaten befreit. Strom und Wasserstoff sind ausgenommen. Wer die Schwelle überschreitet, muss vorher zugelassen sein.
  2. Zertifikatsverkauf ab Februar 2027. Für Importe des Jahres 2026 werden die Zertifikate erst 2027 gekauft. Die Pflicht zum quartalsweisen Mindestbestand gilt ab 2027.
  3. Neue Fristen. Die jährliche Erklärung ist bis zum 31. August fällig statt bis zum 31. Mai, die Abgabe der Zertifikate bis zum 30. September.
  4. Einfachere Berechnung. Für bestimmte Waren dürfen Standardwerte ohne Nachweis verwendet werden, für vorgelagerte Materialien mit EU-Herkunft entfällt die Berechnung. Die Verifizierung konzentriert sich auf tatsächliche Werte.
  5. Anrechnung ausländischer CO2-Preise wird über von der Kommission veröffentlichte Jahresdurchschnittswerte je Land vereinfacht.
  6. Zulassung. Der Antrag kann seit dem 31. März 2025 gestellt werden, auch bevor die Definitivphase begann. Bis zur Entscheidung darf unter Bedingungen weiter importiert werden.

Nach Angaben der DEHSt fallen durch die Schwelle rund 90 Prozent der bisher berichtspflichtigen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich, während über 99 Prozent der Emissionen weiter erfasst werden.

Was aus der Verordnung konkret folgt

Für einen Importeur über der Schwelle ergeben sich aus der Verordnung diese Pflichten:

PflichtRechtsgrundlageFrist
Zulassung als CBAM-AnmelderArt. 4, 5, 17vor dem Überschreiten von 50 Tonnen
Emissionsdaten je Ware beschaffen und verifizieren lassenArt. 7, 8, Anhang IVlaufend
Mindestbestand an ZertifikatenArt. 22Quartalsende, ab 2027
CBAM-ErklärungArt. 631. August des Folgejahres
Abgabe der ZertifikateArt. 2230. September des Folgejahres
Aufbewahrung der UnterlagenArt. 6, Anhang Vmindestens vier Jahre

Wie du diese Pflichten organisatorisch umsetzt, von der Mengenprüfung bis zur Software, steht im Beitrag CBAM 2026: Pflichten für Importeure.

Geplante Weiterentwicklung

Die Verordnung ist nicht fertig. Drei Entwicklungen sind absehbar:

  • Ausweitung auf nachgelagerte Produkte. Die Kommission hat im Dezember 2025 vorgeschlagen, ab 2028 weitere Stahl- und Aluminiumerzeugnisse einzubeziehen, um Umgehungen über Weiterverarbeitung zu verhindern. Betroffen wären unter anderem bestimmte Bauteile und Halbzeuge.
  • Exportlösung. Für EU-Hersteller, die in Länder ohne CO2-Preis exportieren, wird ein Ausgleich diskutiert, weil sie mit dem Ende der kostenlosen Zuteilung im Nachteil sind.
  • Weitere Sektoren. Chemie, Polymere und Raffinerieprodukte stehen auf der Prüfliste nach Artikel 30. Ein Zeitplan steht noch nicht fest.

Unternehmen, die heute nur knapp außerhalb des Anwendungsbereichs liegen, sollten diese Entwicklung beobachten. Das CBAM-Dossier wird bei jeder Änderung aktualisiert.

Häufige Fragen

Welche Verordnung regelt CBAM?

Die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems. Sie wurde 2025 durch die Verordnung (EU) 2025/2083 vereinfacht und durch mehrere Durchführungs- und delegierte Rechtsakte ergänzt.

Was hat das Omnibus-Paket an CBAM geändert?

Die wichtigsten Änderungen: eine Bagatellgrenze von 50 Tonnen je Importeur und Jahr, der Zertifikatsverkauf startet erst im Februar 2027, die Frist für die jährliche Erklärung wurde vom 31. Mai auf den 31. August verschoben, die Abgabe der Zertifikate auf den 30. September, und die Berechnung sowie die Anrechnung ausländischer CO2-Preise wurden vereinfacht.

Ist CBAM in Deutschland ein eigenes Gesetz?

Nein. Eine EU-Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Deutschland regelt nur die Zuständigkeit und die Durchsetzung national, zuständige Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).

Welche Strafen sieht die CBAM-Verordnung vor?

Für jedes nicht abgegebene Zertifikat fällt eine Sanktion von 100 Euro je Tonne CO2 an, indexiert an die Inflation, zusätzlich bleibt die Abgabepflicht bestehen. Wer ohne Zulassung CBAM-Waren einführt, zahlt das Drei- bis Fünffache. In der Übergangsphase lagen die Bußgelder für fehlende Berichte bei 10 bis 50 Euro je Tonne.

Wird CBAM auf weitere Produkte ausgeweitet?

Die EU-Kommission hat im Dezember 2025 vorgeschlagen, ab 2028 bestimmte nachgelagerte Stahl- und Aluminiumprodukte einzubeziehen und Umgehungen stärker zu bekämpfen. Das Verfahren läuft noch, eine Entscheidung wird 2026 oder 2027 erwartet.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Fristen und Schwellenwerte wurden zum angegebenen Stand recherchiert und werden regelmäßig geprüft.